§1 Name, Sitz, Zweck
Der Verein „DARTCLUB HOTZENPLOTZ 1983 LICHENROTH“ mit Sitz in 63633 Birstein / Lichenroth verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszug „eingetragener Verein“in seiner abgekürzten Form „e. V.“ Zweck des Vereins ist Förderung des SportsDer Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a.) Abhaltung regelmäßiger Trainings- und Übungsstunden zur Erlernung des Dartsports.
b.) Beteiligung an den Wettbewerben des Hessischen Dartverbandes
c.) Ausrichtung von Dartwettbewerben
d.) Unterhaltung von Kinder- und Jugendsportgruppen zur Nachwuchsgewinnung für den Dartsport
e.) Durchführung von Informationsveranstaltungen über den Dartsport
f.) Pflege und Verbreitung des Dartsports
§2 Zweck
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mittel
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§4 Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Mit Aufnahme erkennen alle Mitglieder diese Satzung und die Ordnungen des Vereins an.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand einzureichen, der darüber entscheidet. Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung mit schriftlicher Begründung an die Mitgliederversammlung zu richten, die endgültig entscheidet.
3. Personen, die dem Verein auf besondere Weise Unterstützung zukommen lassen, können durch die Mitgliederversammlung zu fördernden Mitgliedern ernannt werden. Sie haben kein Stimmrecht.
§7 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss. Mit Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum Verein ergeben, verloren. Erstattungsansprüche, gleich welcher Art, können nicht erhoben werden. Die Beitragspflicht erstreckt sich bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
2. Bei Austritt eines Mitgliedes ist der Vorstand bis zwei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich zu benachrichtigen.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es in erheblicher Weise gegen die Satzung des Vereins verstößt, dessen Ordnungen oder Anordnungen grob missachtet oder dessen Interessen erheblich gefährdet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
4. Vor jeder Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu gewähren. Macht er davon trotz schriftlicher Aufforderung bis zu einem angemessenen, festgesetzten Termin keinen Gebrauch, kann die Entscheidung ohne seine Stellungnahme getroffen werden. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand hat der Betroffene das Recht innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der Mitgliederversammlung Beschwerde einzulegen. Diese Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
§8 Rechte und Pflichten
1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, bei der Erreichung seiner Ziele mitzuwirken und die Beschlüsse seiner Organe zu befolgen.
2. Ihre Mitgliedsrechte üben die Mitglieder in der Mitgliederversammlung aus.
3. Die Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
4. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
§9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Soweit Beitragsleistungen nicht erbracht sind, ruht das Stimmrecht. Jedes Mitglied hat eine Stimme, wobei es sich durch ein bevollmächtigtes anderes Mitglied vertreten lassen kann.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
d) Wahl von zwei Kassenprüfern
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
f) Haushaltsplan
g) Satzungsänderungen
h) Wettkampfordnung
i) Finanzordnung
j) Auflösung des Vereins
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vertretungsvorstand
4.
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, innerhalb des letzten Quartals einzuberufen.
b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse es erfordert oder ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Zwecke und der Gründe beantragt.
5. Die Mitglieder werden zu ordentlichen/außerordentlichen Mitgliederversammlungen schriftlich oder elektronisch per E-Mail mit Empfangsbestätigung eingeladen und zwar unter der dem Verein zuletzt bekanntgegebenen Anschrift/E-Mail-Adresse. In der Einladung sind Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung anzugeben. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage (Poststempel/Absendedatum E-Mail).
6. Anträge zur Mitgliederversammlung können von den Organen und den Mitgliedern gestellt werden und müssen acht Tage vor deren Beginn bei dem Vorstand schriftlich oder elektronisch per E-Mail mit Empfangsbestätigung eingereicht werden (Poststempel/Absendedatum). Über die Zulassung später eingehender Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit.
§10 Vorstand
1. Dem Vorstand gehören an:
a) Der 1. Vorsitzende
b) Der 2. Vorsitzende
c) Der Schatzmeister
d) Der Pressewart
e) Der Schriftführer
f) 1 Beisitzer pro Mannschaft
2. Geschäftliche Vertretungen (Vertretungsvorstand) im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Zur rechtlichen Vertretung des Vereins genügt das Zusammenwirken zwei der vorher benannten Vorstandsmitglieder.
3. Die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Beisitzer werden jährlich zu Beginn der Spielsaison von den Mannschaften gewählt.
4. Der Vorstand ist zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ des Vereins vorbehalten sind.
§11 Zweckvermögen
Zur Erreichung der in § 1 verzeichneten Zwecke ist, soweit ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielt wird, ein Zweckvermögen anzulegen.
§12 Beschlussfähigkeit, Wahlen und Abstimmungen
1. Über den Verlauf der Sitzungen und Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Protokolle der Sitzungen und Versammlungen sind vom 1. Und 2. Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift der Mitgliederversammlung ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu beschließen.
2. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit Ihrer Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
3.
a) Wahlen sind schriftlich durchzuführen. Es kann offen abgestimmt werden, wenn derVersammlung nur ein Wahlvorschlag vorliegt. Auf Antrag muss die Wahl schriftlich erfolgen.
b) Die Wahlen des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden sind getrennt vorzunehmen, und schriftlich in geheimer Form durchzuführen.
c) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre.
d) Grundsätzlich entscheidet bei Wahlen die einfache Mehrheit.
e) Bei Abstimmungen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Auf Antrag muss die Abstimmung schriftlich erfolgen. f) Änderungen der Satzung bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§13 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden. Zur Auflösung des Vereins ist die 2/3 Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Ist bei der ersten Einladung keine 2/3 Mehrheit gegeben, so wird binnen 14 Tage erneut eingeladen. Bei dieser Versammlung können 2/3 der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein KiLiBi Birstein e.V. für den Kindergarten Zwergenstübchen Lichenroth.
Stand 28.12.2013